Förderrichtlinie

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Förderrichtlinie

Erlassen durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) am 9.5.2023.

B_Förderrichtlinie
© Colourbox

1. Förderziele, Zuwendungszweck

Um Klimaschutz-Projekte zivilgesellschaftlicher Akteure gezielt und in einem möglichst niedrigschwelligen Antragsverfahren zu fördern, hat die Stadt 2019 den „#moinzukunft – Hamburger Klimafonds“ aufgelegt. Ziel ist es, Projekte aus den Bereichen Klimaschutz und Nachhaltigkeit in Hamburg anzustoßen, die entweder konkrete Lösungsansätze bieten oder durch zielgerichtete Informations- und Bildungsansätze das Bewusstsein für die globalen und lokalen Auswirkungen des Klimawandels schärfen.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) hat die Hamburger Klimaschutzstiftung (HKS) mit der Bewirtschaftung des Klimafonds beauftragt und stellt der Stiftung die Fördermittel im Rahmen einer Zuwendung nach § 46 LHO zur Verfügung. Für die Jahre 2023 und 2024 werden jeweils maximal 200.000 € zur Förderung von Projekten bereitgestellt.

Dabei erfolgt die Entscheidung über die Vergabe der Fördergelder nicht direkt durch die HKS, sondern durch eine Jury, die in der Regel zwei Mal im Jahr tagt. Förderungen bis zu einer Höhe von 5.000 EUR können durch die HKS nach Prüfung in einem vereinfachten Verfahren vergeben werden, ohne eine for-male Sitzung der Jury abzuwarten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung der Jury näher beschrieben.
Nach dieser Richtlinie können gefördert werden:
Projekte und Maßnahmen in Hamburg mit klar dargelegtem Bezug und Fokus

  • auf Klimaschutz
  • auf Klimaanpassung,
  • auf Nachhaltigkeit mit erkennbarem Bezug zu Klimaschutz

Die Projekte können einen pädagogischen, wissenschaftlichen, kulturellen, kommunikativen oder praktischen Ansatz verfolgen. Sie können beispielsweise eine klare CO2-Einsparung zum Ziel haben oder klima-freundliches Verhalten fördern. Sie können aufklären über die Folgen des Klimawandels und lokale oder regionale Möglichkeiten des Klimaschutzes oder der Klimaanpassung aufzeigen.

Der Hamburger Klimafonds soll durch ein möglichst niedrigschwelliges und handhabbares Vergabeverfahren Projekte unterstützen, die einem nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen (auch unter Berücksichtigung sozialer Aspekte) und der Integration von Klimaschutzmaßnahmen in unserem Alltag dienen. Zu fördernde Projekte haben einen klaren Bezug zum Klimaschutz oder zur Klimaanpassung und leisten in diesem Zusammenhang auch einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung in Hamburg im Sinne der Agenda 2030 mit den Sustainable Development Goals (SDGs), insbesondere im Zusammenhang mit den Zielen 7 (bezahlbare und saubere Energie), 11 (nachhaltige Städte), 12 (Nachhaltiger Konsum), 13 (Klimaschutz) und 15 (Leben an Land) der Vereinten Nationen.

Es besteht kein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet grundsätzlich eine Jury unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel über die Vergabe der Fördergelder.

2. Zuwendungsempfangende

Rechtsfähige, gemeinnützige, zivilgesellschaftliche Initiativen, Einrichtungen, Sport- oder Schulvereine, Bildungs-, Sozial- oder Jugendhilfeträger, konfessionelle Gemeinden, Stiftungen, Verbände oder Institutionen mit Sitz in Hamburg können Förderanträge für Projekte mit klarem Themenfokus auf Klimaschutz, Klimaanpassung und Nachhaltigkeit (mit Bezug zu Klimaschutz) stellen.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur solchen Empfangenden bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die organisatorisch in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu gewährleisten und nachzuweisen.
Zuwendungen werden nur für Vorhaben oder selbstständige Projektbestandteile bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
Zuwendungen dürfen nur zur Verwendung innerhalb der bewilligten Projektlaufzeit angefordert werden. Innerhalb der Projektlaufzeit nicht abgeforderte Fördermittel verfallen.

Zuwendungen werden nur solchen Empfangenden bewilligt, die – unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen – in der Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten, die zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Zuwendung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind, keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften sehen (Die Zustimmung zu den Datenschutz-Richtlinien der HKS ist erforderlich).

4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Projektanträge können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. Die Umsetzung von und Auszahlungen für Projekte können bis zum 31. August 2025 erfolgen. Die Laufzeit der Projekte beträgt maximal 12 Monate und endet spätestens am 31. August 2025. Die Förderhöhe beträgt maximal 20.000 EUR pro Projekt und Antragsteller. Die Untergrenze für die Bearbeitung von Anträgen liegt bei einer Förderhöhe von 1.000 EUR.
Die Zuwendung erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Voraussetzung für eine Förderung ist die Eigenbeteiligung des Antragstellers in Höhe von mindestens 10 Prozent der zu-wendungsfähigen Ausgaben.

Hinweis: Eigenleistungen des Antragstellerstellers, für die keine tatsächlichen Kosten anfallen, sind nicht förder- und erstattungsfähig.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben nach dieser Förderrichtlinie zählen insbesondere tatsächlich entstandene Ausgaben für:

  • planerische Vorbereitung und Konzeption
  • die eigentliche Durchführung und Realisierung eines Projektes
  • notwendige projektbezogene Sach-, Material und Personalkosten – nicht jedoch Investitionen
  • Verwaltungskosten bis zu 10 Prozent der Gesamtkosten
  • Honorare für projektbezogene Dienstleistungen oder Tätigkeiten,
  • vorbereitende und begleitende Presse-, Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit und die Bewerbung des Projekts über verschiedene Kanäle, z.B. Social-Media- und Online-Kommunikation, Plakatierung, Druckkosten, Layout oder Webdesign
  • die Erstellung von Fotos oder Bewegtbild-Clips zu PR-Zwecken oder zur Dokumentation
  • Veranstaltungsorganisation, z.B. Technik, Aufbau, Location
  • die begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle
  • die Dokumentation der Ergebnisse

Ausgeschlossen sind:

  • Maßnahmen, zu deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht
  • bauliche und investive Maßnahmen sowie technische Entwicklungskosten
  • die institutionelle Förderung von Einrichtungen
  • laufende Kosten nach Projektabschluss
  • überwiegend der Selbstdarstellung von Organisationen dienende Projekte.
  • Förderungen von Projekten, die durch Privat- und Einzelpersonen vorgeschlagen werden
  • Mit dem Fonds sollen nicht die Umsetzung bzw. Durchführung von bereits bestehenden Programmen gefördert werden.

5. Erfolgskontrolle

Die Förderungen werden verbunden mit der Auflage, dass die Zuwendungsempfangenden der HKS Daten zur späteren Messung des Erfolgs der Maßnahme zur Verfügung stellen. Näheres wird nach den Umständen des Einzelfalls im Zuwendungsbescheid geregelt. Geeignete Kriterien und Nachweise der Erfolgskontrolle können beispielsweise qualifizierte Berichte von Teilnehmenden sein, erstellte Materialien (z.B. Lehr- o. Informationsmaterial), Medien-Clippings oder Reichweitenanalysen sowie Teilnahmelisten.

Für die Träger geförderter Projekte besteht die Verpflichtung, der HKS spätestens sechs Monate nach Projektstart einen Zwischenbericht vorzulegen, in dem der aktuelle Stand der Umsetzung der Projekt-ziele nachgewiesen wird. Nach Abschluss des Projektes ist der HKS ein Verwendungsnachweis vorzulegen (s. Punkt 6.)

6. Verfahren

Projektförderanträge können ab dem 15. Mai 2023 über das Online-Antragsformular an die HKS gerichtet werden (E-Mail: klimafonds@hamburger-klimaschutzstiftung.de).

Der Förderantrag ist von einer für die antragstellende gemeinnützige Organisation zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen – sollten die Zeichnungsregelungen der Organisation vorsehen, dass mehrere Personen nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, ist der Antrag von den entsprechend befugten Personen zu unterzeichnen. Die Zeichnungsberechtigung (z.B. durch einen Auszug aus dem Vereinsregister o.Ä.) sowie die Gemeinnützigkeit (z.B. durch einen aktuellen Freistellungsbescheid) sind nachzuweisen.

Ein Antrag muss neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular mit Angaben zum Projekt, Durchführung, Erreichung der Zielgruppe, Messung der Ergebnisse und der geplanten Öffentlichkeitsarbeit, einen detaillierten Finanzplan beinhalten. Im Antrag ist auch darzulegen, weshalb die Durchführung des Projektes ohne die Zuwendung nicht möglich oder gefährdet sein würde und aus welchen Gründen die Bewilligung von Mitteln nicht bei anderen Stellen beantragt werden kann (weitere Informationen dazu sind dem Antragformular zu entnehmen). Folgeförderungen sind bei ausreichend Mittelverfügbarkeit möglich, sofern der Erfolg des Erstprojekts gegeben ist. Dieser ist in einem Erfolgsbericht mit Folgeantrag darzulegen.
Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.

Die Bewilligung nach einer positiven Juryentscheidung erfolgt durch die HKS mittels eines privatrechtlichen Vertrags, der insbesondere folgende Punkte regelt:

  • die Art und Höhe der Zuwendung
  • den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Ge-genständen
  • die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • den Bewilligungszeitraum
  • die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend der Regelungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung
  • die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, die Anerkennung der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch die Letztempfangende oder den Letztempfangenden sowie
  • die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen

Zudem werden die antragstellenden Organisationen, Vereine oder Institutionen auf eine mediengerechte Darstellung und Öffentlichkeitsarbeit der geförderten Projekte verpflichtet (nach Möglichkeit auch über die Sozialen Medien) um so die Diskussion über Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu fördern und ins Bewusstsein der Stadtgesellschaft zu rücken.

Die Zuwendung darf nur insoweit und im Voraus nicht eher abgefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Abforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen An-gaben enthalten.

Wird eine Förderung bewilligt, hat der Empfänger gegenüber der HKS die zweckgemäße Mittelverwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis entsprechend der Regelungen in der privatrechtlichen Vereinbarung und ist nach Projektabschluss zu erstellen. Originalbelege sind auf Anforderung vorzulegen. Gegebenenfalls kann eine Prüfung vor Ort erfolgen. Hierzu sind die verfügbaren Online-Informationen sowie das Projektabschlussformular zu beachten.

Inkrafttreten und Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt zum 15. Mai 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024